Sozialplan

Sozialplan
I. Grundsätzlich:1. Begriff:  Betriebsvereinbarung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern durch eine geplante  Betriebsänderung entstehen (§ 112 I 2 BetrVG).
- 2. Erzwingbare  Mitbestimmung zur Aufstellung eines S. bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Besteht die Betriebsänderung lediglich in einem Personalabbau, sind die besonderen Voraussetzungen des § 112a I BetrVG zu beachten.
- Im Fall der Betriebsänderung bei einem neugegründeten Unternehmen finden während der ersten vier Jahre nach der Gründung die Vorschriften über die Erzwingbarkeit eines S. keine Anwendung (§ 112a II BetrVG).
- 3. Verfahren zur Herbeiführung einer Einigung über den S.: Es entspricht zunächst dem des  Interessenausgleichs. Kommt eine freiwillige Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auch unter Vermittlung der Einigungsstelle nicht zustande, so entscheidet diese verbindlich über die Aufstellung eines S., der die Wirkung einer  Betriebsvereinbarung hat (§ 112 IV, I 3 BetrVG). Die Einigungsstelle hat nach § 112 V BetrVG eine Interessenabwägung zwischen den sozialen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Belastungen für das Unternehmen vorzunehmen. Dabei soll nach näherer Maßgabe des § 112 V BetrVG den Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden.
- 4. Inhalt des S.: Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitnehmers. I.d.R. werden pauschale Abfindungen vorgesehen, die sich nach Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Monatsentgelt richten z.B. als Produkt aus diesen Faktoren, geteilt durch einen Divisor oder nach einer Punktetabelle. Weiter kommen in Betracht Übernahme in eine Qualifizierungsgesellschaft, Zahlungen von Lohnausgleich, Beihilfe für Umschulungsmaßnahmen, Weitergewährung von Deputaten, Werkswohnungen etc.
II. S. im Insolvenzverfahren:1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert nichts an den Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG. Im Insolvenzfall ist zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein S. zu vereinbaren; kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, ist ein S. vor der Einigungsstelle aufzustellen.
- 2. An die Stelle der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen treten die Interessen der Insolvenzgläubiger.
- 3. Für einen S. nach § 112 I des Betriebsverfassungsgesetzes, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann ein Gesamtbetrag von 2,5 Brutto-Monatsverdiensten der von Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vereinbart werden. Das Volumen des S. darf jedoch ein Drittel der für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach Berücksichtigung der Massekosten und Masseschulden zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse nicht überschreiten. Der so ermittelte Betrag wird nach dem S., der von dem Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat abgeschlossen wird, auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt (§ 123 InsO). Die Verbindlichkeiten aus einem solchen S. sind Masseverbindlichkeiten. Ein S., der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Näheres in § 124 InsO.

Lexikon der Economics. 2013.

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